Hinweisschild zur Videoüberwachung in Griechenland: was draufstehen muss
Ein Hinweisschild zur Videoüberwachung in Griechenland muss den Zweck (etwa Schutz von Personen und Sachen), den Verantwortlichen, einen Hinweis auf die Rechte der Betroffenen und den Ort der vollständigen Information (Link oder QR-Code) nennen, dazu die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls einer benannt ist. Es braucht genug Schilder, damit man sie vor dem Erfassungsbereich der Kamera von jedem möglichen Zugang aus sieht. Die Vorlage im Anhang der Richtlinie 1/2011 verweist noch auf das aufgehobene Gesetz 2472/1997; nutzen Sie stattdessen die neueren, auf der DSGVO beruhenden Vorlagen der griechischen Datenschutzbehörde.
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Was muss auf einem Videoüberwachungsschild in Griechenland stehen?
Der Zweck, die Identität des Verantwortlichen, ein Hinweis auf die Rechte, ein Verweis auf die ausführliche Information und, falls benannt, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB).
Die griechische Datenschutzbehörde nennt als Pflichtangaben der ersten Ebene:
- den Zweck der Verarbeitung;
- die Identität des Verantwortlichen und/oder seines Vertreters;
- einen Hinweis auf die Rechte der betroffenen Personen;
- einen Verweis auf die ausführliche Information: Die Behörde empfiehlt einen Weblink (URL oder QR); ohne Website ist anzugeben, wo sie zu finden ist;
- die Kontaktdaten des DSB, falls einer benannt ist.
Weicht die Verarbeitung vom Erwartbaren ab, etwa durch eine Übermittlung außerhalb der EU oder eine Speicherung über die Fristen der Richtlinie 1/2011 hinaus, muss das auf dem Schild selbst stehen. Polizei und Justiz gelten als erwartbare Empfänger (Art. 9 der Richtlinie).
Wo muss das Schild zur Videoüberwachung hängen?
Vor dem Erfassungsbereich, gut sichtbar und in ausreichender Zahl, sodass es von jedem möglichen Zugang zum überwachten Bereich aus zu sehen ist.
Artikel 12 der Richtlinie 1/2011 verlangt, dass Personen vor dem Betreten des Erfassungsbereichs sichtbar und verständlich informiert werden, mit gut erkennbaren Schildern in ausreichender Zahl an gut sichtbarer Stelle. Die Behörde ergänzt: sichtbar von allen möglichen Zugängen aus.
- Ein Schild an jedem Zugang für Fußgänger und Fahrzeuge, nicht nur am Haupteingang.
- Auf Augenhöhe und außerhalb des Kamerabilds, damit es vor der Aufnahme gelesen wird.
- Bei Parkplätzen und Höfen dort, wo Fahrzeuge einfahren.
Laut Anhang der Richtlinie dürfen Größe und Form variieren, solange jeder vor dem Betreten informiert ist. Ein Kamerasymbol ist zulässig.
Darf ich die Schildvorlage der Richtlinie 1/2011 noch verwenden?
Nicht unverändert. Die Vorlage von 2011 verweist auf Artikel 12 des aufgehobenen Gesetzes 2472/1997; heute nennt das Schild die Rechte nach der DSGVO und verweist auf die vollständige Information.
Der Anhang der Richtlinie 1/2011 enthält einen Mustertext: „Dieser Bereich wird zum Schutz von Personen und Sachen per Videoanlage überwacht“, mit Verweis auf das Auskunftsrecht nach Artikel 12 des Gesetzes 2472/1997 und einem Feld „Verantwortlicher“. Der Anhang sagt selbst, dass die Vorlage angepasst werden kann und dass die Angabe „auf Grundlage des Gesetzes 2472/1997“ nicht korrekt ist.
Das Gesetz 2472/1997 wurde durch Artikel 84 des Gesetzes 4624/2019 aufgehoben, bis auf wenige Bestimmungen, zu denen Artikel 12 nicht gehört. Die Behörde wendet die Richtlinie zusammen mit der DSGVO und dem Gesetz 4624/2019 an und veröffentlicht seit 2020 neue Schildvorlagen in vier Varianten: mit oder ohne QR-Code, mit oder ohne DSB-Angaben.
Steht auf Ihrem Schild noch „Artikel 12 Gesetz 2472/1997“, ersetzen Sie das durch einen Hinweis auf die Rechte nach der DSGVO und einen Verweis auf die ausführliche Information.
Wie lässt sich der Text des Schilds aufbauen?
Eine Überschrift mit Kamerasymbol, dann Zweck, Verantwortlicher mit Kontaktdaten, DSB falls vorhanden, die Rechte und Link oder QR-Code zur vollständigen Information.
Der folgende Aufbau deckt die Pflichtangaben der Behörde ab. Er ist ein Beispiel, kein amtlicher Text; für das endgültige Schild gehen Sie von den Vorlagen der Behörde aus.
- VIDEOÜBERWACHUNG, mit Kamerasymbol.
- Zweck: Schutz von Personen und Sachen.
- Verantwortlicher: [Firma], [Anschrift], [Telefon oder E-Mail].
- Datenschutzbeauftragter: [E-Mail], nur falls benannt.
- Ihre Rechte: Sie haben Rechte nach der DSGVO (z. B. Auskunft, Einschränkung, Widerspruch, Löschung).
- Vollständige Information: [URL] oder [QR-Code] oder [Ort vor Ort, an dem sie ausliegt].
- Nur falls zutreffend: Speicherung über die Fristen der Richtlinie 1/2011 hinaus oder Übermittlung außerhalb der EU.
Die Behörde weist darauf hin, dass bei üblichen Anlagen vor allem die Rechte auf Auskunft, Einschränkung, Widerspruch und Löschung gelten. Wie man eine Anfrage nach Aufnahmen bearbeitet, steht im Leitfaden zur Speicherdauer von Videoaufnahmen.
Was ist die Information der „zweiten Ebene“ und wo gehört sie hin?
Sie ist die vollständige Information nach Artikel 13 DSGVO. Sie muss ohne Anfrage leicht zugänglich sein: auf einer Website und auf Papier für Menschen ohne Online-Zugang.
Die Richtlinie 1/2011 (Art. 12 b) sah eine ausführliche Information nur auf Anfrage vor. Die Behörde betont, dass sie nach der DSGVO ohne Anfrage bereitzustellen ist. Sie umfasst:
- vollständige Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen und, falls vorhanden, des DSB;
- Zweck und Rechtsgrundlage sowie das berechtigte Interesse, wenn die Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist;
- Empfänger, einschließlich derer, die die Anlage bedienen;
- etwaige Übermittlungen außerhalb der EU;
- die Speicherdauer;
- wie die Rechte ausgeübt werden, und das Recht auf Beschwerde bei der Behörde.
Wessen Name steht auf dem Schild, wenn ein Sicherheitsdienst die Kameras betreibt?
Der Name dessen, für den gefilmt wird, meist der geschützte Betrieb. Der Sicherheitsdienst, der die Anlage betreibt, erscheint in der ausführlichen Information als Empfänger.
Artikel 12 der Richtlinie bestimmt als Verantwortlichen „die Person, für die die Videoüberwachung erfolgt“. Wird der Betrieb einem anderen übertragen, geschieht das schriftlich (Art. 11 §2). Die Behörde verlangt, dass die ausführliche Information die Empfänger nennt, einschließlich derer, die die Anlage bedienen.
Wo Kameras erlaubt sind, was für Beschäftigte gilt und wer verantwortlich ist, erklärt Videoüberwachung und DSGVO im Betrieb. OVIT verbindet Sicherheitstechnik mit Einsatz vor Ort und Transparenz in Guardly.
Auf einen Blick
- Pflicht auf dem Schild: Zweck, Verantwortlicher, Hinweis auf die Rechte, Verweis auf die vollständige Information, DSB falls vorhanden.
- Das Schild hängt vor dem Erfassungsbereich und ist von jedem möglichen Zugang aus sichtbar (Richtlinie 1/2011, Art. 12).
- Die Vorlage von 2011 verweist auf das Gesetz 2472/1997, aufgehoben durch Art. 84 Gesetz 4624/2019; nutzen Sie die Vorlagen der Behörde von 2020.
- Die ausführliche Information nach Art. 13 DSGVO gibt es ohne Anfrage, online und auf Papier.
- Das Schild nennt den, für den gefilmt wird, nicht unbedingt das Unternehmen, das die Anlage betreibt.
Häufige Fragen
Reicht in Griechenland ein Schild „Videoüberwacht“?
Nein. Das Schild muss Zweck, Verantwortlichen, einen Hinweis auf die Rechte und den Ort der ausführlichen Information nennen, dazu den DSB, falls einer benannt ist.
Muss auf dem Schild stehen, wie lange Aufnahmen gespeichert werden?
Die Speicherdauer gehört in die ausführliche Information. Auf das Schild kommt sie nur, wenn Sie Aufnahmen länger als nach Richtlinie 1/2011 vorgesehen speichern.
Gilt die Schildvorlage der Richtlinie 1/2011 noch?
Die Richtlinie gilt neben der DSGVO, aber ihre Vorlage verweist auf das aufgehobene Gesetz 2472/1997. Die Behörde veröffentlicht neuere, DSGVO-basierte Vorlagen.
Quellen
Jeder rechtliche oder lohnbezogene Punkt in diesem Ratgeber wurde anhand der folgenden amtlichen Quellen geprüft.
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων — Οδηγία 1/2011 για τα συστήματα βιντεοεπιτήρησης (άρθρο 12 και Παράρτημα)Geprüft
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων — Υποδείγματα ενημέρωσης για βιντεοεπιτήρηση (πινακίδες Α΄ επιπέδου, ενημέρωση Β΄ επιπέδου)Geprüft
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων — Βιντεοεπιτήρηση: εισαγωγή (ΓΚΠΔ, ν. 4624/2019, οδηγία 1/2011)Geprüft
- Ν. 4624/2019, άρθρο 84 — κατάργηση του ν. 2472/1997 (taxheaven.gr)Geprüft
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